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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Schädlingsbekämpfung
ISS Facility Services:

1. Geltungsbereich:

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die von uns mit unseren Geschäftspartnern abgeschlossen werden, also insbesondere für Kaufverträge, Werkverträge und Werklieferungsverträge. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder unseren Bedingungen widersprechen, haben keine Gültigkeit. Alle von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsergänzungen bzw. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Stillschweigen unsererseits gegenüber anders lautenden Bedingungen oder
Vertragsbestimmungen gilt in keinem Fall als Zustimmung oder Anerkennung. Die Übernahme unserer Ware gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebote:

Angebote sind stets freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich durch Befristung als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote werden nur schriftlich (auch Fax, Email) erstellt. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

3. Auftragsbestätigung:

An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in schriftlicher Form (auch Fax, Email). Wenn dem Auftrag ein verbindliches Anbot des Auftragnehmers zugrunde liegt, welches vollinhaltlich angenommen wird, gilt die Bestätigung des Auftraggebers auf demselben als Auftragserteilung.

4. Preise:

Alle angeführten Preise verstehen sich netto. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behalten wir uns eine entsprechende Preisänderung vor. Alle angeführten Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch schwerwiegende Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Devisenkurse, verändern, bleibt eine entsprechende Preisanpassung vorbehalten. Soweit Leistungen wie Stemm-, Putz-, Bau-, Spengler-, Fliesen- und
Zimmermannsarbeiten, Gerüstung, Elektro- und Wasserinstallationen samt Tauwasserableitung, Schuttabfuhr, Fracht, Transporte, erforderliche Entsorgung von Kühlmittel, Ölen oder sonstigen Substanzen sowie von Teilen von Anlagen und Geräten etc. im Kostenvoranschlag bzw. im Angebot nicht ausdrücklich verzeichnet sind, werden diese gesondert verrechnet.

4.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Änderung der der Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringen in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung usw. oder Gebühren, Steuern und Abgaben wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw., im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Wegen der Lohnintensität der nach diesem Vertrag zu erbringende Leistungen erfolgt bei einer Änderung der Tariflöhne, der
Sozialbeitragsleistungen oder sonstigen gesetzlichen Mehrleistungen durch Gesetz , Verordnung oder Kollektivvertrag, jeweils eine Änderung der vereinbarten Vergütung.

4.2. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, wenn ausdrücklich Fixpreise vereinbart sind, oder ein für eine Preiserhöhung maßgeblicher Leistungsverzug vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.

5. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

Für vom Auftraggeber angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Für Vorort erteilte kurzfristige Zusatzaufträge ist die mündliche Bestellung für den Auftraggeber bindend.

6. Leistungsausführung:

Zur Ausführung des Auftrages ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter einschließlich solcher von Behörden sowie Meldungen bei diesen, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten einzuholen bzw. zu veranlassen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für die Zeit der Leistungsausführung bis zur Übergabe der vertraglichen Leistungen kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Maschinen, Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen und die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie- und Wassermengen kostenlos beizustellen. Der Auftraggeber hat die für die Anlieferung der Maschinen und Geräte erforderliche Anlieferungsmöglichkeit an den Leistungsort zu gewährleisten und die Übernahme der zur Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dieser ist auch verpflichtet unentgeltlich Handwaschseifen, Handtücher, Toilettepapier und die Mitbenützung von WC-Anlagen und Erste-Hilfe-Kasten zur Verfügung zu stellen, ebenso wie einen geeigneten, geräumigen, verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen. Weiters genehmigt der Auftraggeber die Einleitung des Abwassers in sein Kanalsystem.


7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer auf etwaige besondere Risken (Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch elektrische Spannungen, usw.) bei
Auftragserteilung hinzuweisen.

8. Leistungs-/Lieferverzug:

Der Auftragnehmer haftet nicht bei Leistungs-/Lieferverzug auf Grund höherer Gewalt wie z.B. Naturereignissen von besonderer Intensität, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen und andere Umstände, die ohne sein Verschulden zu einem Leistungs- /Lieferverzug geführt haben. Diese Umstände sowie höhere Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung/Leistung während der Dauer der höheren Gewalt einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen.

9. Vertragsdauer/vorzeitige Vertragsauflösung:

Bei Verträgen, bei welchen die Dauer nicht ausdrücklich angegeben ist, gilt eine Vertragsdauer von 1 Jahr (12 Monate) als vereinbart. Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag per eingeschriebenen Brief, 3 Monate vor Ablauf des Jahres zu kündigen, widrigenfalls verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtleistung oder mangelhafter Leistung ist erst nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers, vertragsgemäß zu leisten, möglich und sofern der Aufforderung nicht
innerhalb angemessener Zeit nachgekommen wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber unter Setzung einer fünftägigen Nachfrist entweder vom Vertrage zurückzutreten oder aber mitzuteilen, dass er für die Dauer des Zahlungsrückstandes die vertraglichen Leistungen/Lieferungen einstellt. Die Fortführung der Leistung erfolgt erst, wenn der Rückstand beglichen ist. Irrtümlich falsch bestellte Waren können innerhalb von 8 Tagen kostenlos storniert werden. Danach gelangt auch bei Stornierung der volle Kaufpreis zur Verrechnung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Vermögen abgelehnt wird oder Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstehen. Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag sind bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung noch nicht übernommen wurde und für von uns erbrachte Vorleistungen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

10. Zahlungsbedingungen:

Sämtliche Rechnungen sind unmittelbar nach Erhalt, die laufenden Monatsrechnungen jedoch spätestens zum Monatsende netto ohne Skonto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer ohne Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe sowie die Kosten der Betreibung der Forderung zu berechnen.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, bei Schecks und Wechsel bis zu deren Einlösung, unser Eigentum. Die Vorbehaltsprodukte dürfen nicht verpfändet oder zur Sicherheit an Dritte übereignet werden. Unsere Forderungen dürfen nicht an Dritte abgetreten werden. Die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte zusammen mit unseren Waren, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den Kaufpreis ab, soweit sie dem Wert unseres Eigentumsanteils an den Vorbehaltsprodukten entsprechen.

11. Abwerbverbot:

Der Auftraggeber verpflichtet sich während der Vertragsdauer und 6 Monate nach Vertragsbeendigung das vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt eine Konventionalstrafe von € 2.500,-- pro abgeworbene Person als vereinbart, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.

12. Gewährleistung:

Der Auftragnehmer haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung; bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Verbesserung. Wenn die Verbesserung nicht erfolgt, steht ausschließlich das Recht auf Preisminderung zu.

13. Schadenersatz:

Etwaige Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Eintritt des schädigenden Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden der Person, derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen eines
Schadens und der Zurechenbarkeit hat der Auftraggeber zu beweisen. Die Haftung des Auftraggebers für Schadenersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für
Sach-, Personen-, ideelle und reine Vermögensschäden ist der Höhe nach auf € 3.000.000,-- als Folge eines Schadensfalles, jedoch höchstens insgesamt auf € 3.000.000,-- beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstige Folgeschäden, welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Auftragnehmers befunden haben, sind auf die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz max. 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust der Schlüssel bzw. Code-Karten festgestellt wurde, beschränkt. Schadenersatzleistungen aus diesen Titeln sind mit maximal € 7.000,-- begrenzt. Über Punkt 13 und 14 hinausgehende Ansprüche und Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere auch hinsichtlich Prozesskosten, Folgeschäden, entgangenem Gewinn und anderen Schäden aus positiver Vertragsverletzung

14. Zurückbehaltung/Aufrechnung:

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Auftragnehmer verwendete Maschinen, Geräte oder Material aus welchem Titel immer, zurückzubehalten oder Gegenforderungen mit fälligen Entgeltforderungen des Auftragnehmers zu verrechnen, ausgenommen die Gegenforderungen sind vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Als Erfüllungsort gilt das Objekt, in welchem die Leistungen des Auftragnehmers erbracht werden. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht am Sitze des Auftragnehmers oder dessen im Firmenbuch eingetragenen ausführenden Niederlassung vereinbart.
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